Digitaler Nachlass – kein Zugriff für Eltern auf Konto der verstorbenen Tochter!

Ein junges Mädchen kommt 2012 unter bislang ungeklärten Umständen in Berlin ums Leben, seine Eltern wollen Gewissheit: Die Mutter klagte und hoffte über den Facebook Account ihrer Tochter – also ihren digitalen Nachlass – etwaige Hinweise über mögliche Absichten oder oder Motive für den Fall zu erhalten, dass es sich beim Tod ihrer Tochter um Suizid gehandelt haben könnte. Dies war ihr jedoch nicht möglich, da Facebook das Benutzerkonto der Tochter in den sogenannten Gedenkzustand versetzte. Dadurch ist ein Zugang mit den Kontozugangsdaten nicht mehr möglich. Nach Angaben von Facebook wurde die Aktivierung des Gedenkzustandes durch einen der Mutter nicht näher bekannten Nutzer veranlasst. Facebook teilte den Namen dieses Nutzers aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht mit.

Kein Zugriff auf Chatinhalte

Facebook verwehrt den Hinterbliebenen den Zugriff auf das Konto der verstorbenen Tochter und beruft sich auf die Datenschutzrechte Dritter. Durch die Offenlegung von Nachrichten wären auch andere Nutzer betroffen, die damals mit dem Mädchen gechattet hätten – und dabei davon ausgegangen waren, dass die Inhalte privat bleiben.

Das Kammergericht hat nun in zweiter Instanz zu Gunsten von Facebook entschieden und die Klage der Mutter abgewiesen. Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses stehe dem Anspruch der Erben entgegen, Einsicht in die Kommunikation der Tochter mit Dritten zu erhalten.

Das Kammergericht ließ offen, ob die Klägerin und des Kindesvater als Erben in den Vertrag eingerückt seien, den die Tochter mit Facebook geschlossen hatte. Die Richter der ersten Instanz erklärten 2015 noch, dass der Vertrag mit Facebook Teil des Erbes sei und deshalb ein Zugriff auf das Konto zu gewähren sei. Sie wollten den digitalen Nachlass nicht anders behandelt sehen als etwa Briefe und Tagebücher.

Facebook-Account durch Fernmeldegeheimnis geschützt

Selbst wenn man davon ausgehe, so das Kammergericht, dass dieser Account in das Erbe falle und die Erbengemeinschaft Zugang zu den Account-Inhalten erhalten müsse, stehe das Fernmeldegeheimnis nach dem Telekommunikationsgesetz dem entgegen. Dieses Gesetz sei zwar ursprünglich für Telefonanrufe geschaffen worden. Das Fernmeldegesetz werde jedoch in Artikel 10 Grundgesetz geschützt und sei damit eine objektive Wertentscheidung der Verfassung. Daraus ergebe sich eine Schutzpflicht des Staates und auch die privaten Diensteanbieter müssten das Fernmeldegesetz achten. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 16.06.2009, 2 BvR 902/06, BVErfGE 124, 43) erstrecke sich das Fernmeldegeheimnis auch auf Emails, die auf den Servern von einem Provider gespeichert seien. Denn der Nutzer sei schutzbedürftig, da er nicht die technische Möglichkeit habe, zu verhindern, dass die Emails durch den Provider weitergegeben würden. Dies gelte entsprechend für sonstige bei Facebook gespeicherten Kommunikationsinhalte, die nur für Absender und Empfänger oder jedenfalls einen beschränkten Nutzerkreis bestimmt sind.

Die nach dem Telekommunikationsgesetz vorgesehenen Ausnahmen würden entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht greifen. Zwar sehe das Gesetz vor, dass einem Dritten Kenntnisse vom Inhalt der Kommunikation verschafft werden dürfe, wenn dies erforderlich sei. Als erforderlich könne jedoch nur angesehen werden, was dazu diene, den Dienst technisch zu ermöglichen oder aufrechtzuerhalten. Da Facebook jedoch seine Dienste nur beschränkt auf die Person des Nutzers angeboten habe, sei es auch aus der Sicht der ebenfalls schutzbedürftigen weiteren Beteiligten am Kommunikationsvorgang (Chat) in technischer Hinsicht nicht erforderlich, einem Erben nachträglich Zugang zum Inhalt der Kommunikation zu verschaffen.

digitaler nachlass Facebook Urteil

Ebenso wenig existiere eine andere gesetzliche Vorschrift, die erlaube, von dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses eine Ausnahme zu machen (sog. „Kleines Zitiergebot“). Insbesondere das Erbrecht nach dem BGB lasse nicht erkennen, dass der Gesetzgeber den Willen gehabt habe, das Fernmeldegeheimnis einzuschränken. Auch aus sonstigen Gründen sei es nicht geboten, ohne gesetzliche Regelung Ausnahmen zuzulassen und dem so genannten „kleinen Zitiergebot“ abzuweichen. 

Schließlich komme nicht in Betracht, von einem Verzicht aus den Schutz des Fernmeldegeheimnisses auszugehen, indem die klagende Mutter sich darauf berufen hatte, die Zugangsdaten von ihrer Tochter überlassen bekommen zu haben. Dieser Umstand war zwischen den Parteien streitig. Eine Beweisaufnahme sei jedoch nicht erforderlich gewesen, da nicht nur die Verstorbene als Nutzerin des Accounts und Vertragspartnerin von Facebook, sondern zumindest auch alle diejenigen, die in einem Zwei-Personen-Verhältnis mit der Verstorbenen kommuniziert haben, auf den Schutz des Fernmeldegeheimnisses verzichtet haben müssten. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insb. Urteil vom 27.02.2008, 1 BvR 370/07, BVErfGE 120,274, Rz 290 bis 293) folge für den vorliegenden Fall im Endergebnis nichts Abweichendes. Die somit erforderliche Zustimmung dieser anderen Kommunikationspartner liege jedoch nicht vor.

Der Senat hat ferner geprüft, ob zu Gunsten der Klägerin außerhalb des Erbrechts ein Anspruch auf Zugang zu dem Account bestehe. Dies sei zu verneinen. Insbesondere das Recht der elterlichen Sorge verhelfe nicht zu einem solchem Anspruch. Dieses Recht erlösche mit dem Tode des Kindes. Das den Eltern noch zufallende Totenfürsorgerecht könne nicht dazu dienen, einen Anspruch auf Zugang zu dem Facebook-Account des verstorbenen Kindes herzuleiten. Auch das eigene Persönlichkeitsrecht der Mutter sei nicht geeignet, einen Anspruch auf diesen Zugang zu begründen. Als ein Teilbereich des Persönlichkeitsrechts sei z.B. anerkannt, seine eigene Abstammung zu kennen. Trotz des verständlichen Wunsches der Eltern, die Gründe für den tragischen Tod ihrer Tochter näher zu erforschen, lasse sich hieraus kein Recht auf Zugang zu dem Account ableiten. Auch wenn eine bleibende Unkenntnis darüber die Persönlichkeitsentfaltung der Eltern massiv beeinträchtigen könne, gebe es auch vielfältige andere Ereignisse, die die gleiche Wirkung zeigen könnten. Dadurch würde das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu einem konturlosen und nicht mehr handhabbaren Grundrecht führen.

Das Urteil des Kammergerichts Berlin (Urteil vom 31.05.2017, Az 21 U 9/16) ist nicht rechtskräftig, da der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat.

Die Entscheidung zu Lasten der Hinterbliebenen

Die Berliner Urteilsentscheidung ist erstaunlich. Ausgerechnet die „Datenkrake“ Facebook, die ihre Nutzer nach allen Regeln der Kunst ausspäht, beruft sich nun mit Erfolg auf Dinge wie das Fernmeldegeheimnis und Privatsphäre. Ein einschneidendes Urteil, das die Verbindung von Nutzern zu Facebook stärker schützt als den berechtigten Wunsch der Eltern, Gewissheit zu den Umständen des Todes ihrer Tochter zu erhalten. Der Schutz der digitalen Kommunikation reicht damit über den eines klassischen Briefes hinaus. Es bleibt zu hoffen, dass die Mutter der 15-jährigen den Bundesgerichtshof in Karlsruhe anrufen wird und dadurch die Gewissheit bekommt, die sie sich wünscht und eigentlich auch zusteht.

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